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ZK1 2024 38

Widerspruchsklage

Schwyz · 2025-01-27 · Deutsch SZ
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Widerspruchsklage | SchKG-Klagen; EVSchKG 13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Januar 2025 ZK1 2024 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Widerspruchsklage (Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom

22. Oktober 2024, ZEV 2024 15);- nachdem sich ergeben und in Erwägung:

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1. a) Der Berufungsgegner ist Gläubiger in der Betreibung Nr. xx gegen den Schuldner E.________ (nachfolgend: Schuldner). Mit Arrestbefehl vom

21. April 2022 wies das Bezirksgericht Höfe das Betreibungsamt Höfe an, ne- ben anderen Vermögenswerten des Schuldners, das Privatkonto Nr. zz bei der G________(Bank I) (nachfolgend: Konto) mit Arrest zu belegen (KG-act. 1/2). Das Betreibungsamt Höfe verfügte am 9. März 2023 die Pfändung über das Konto (KG-act. 1/3). Der Berufungsführer und Sohn des Schuldners meldete mit Schreiben vom 14. Februar 2024 dem Betreibungsamt Höfe einen Drittan- spruch am gepfändeten Vermögen seines Vaters an und machte geltend, dass ihm das Eigentum am Konto zustehe (Vi-act. KB/4). Mit Verfügung vom 22. Fe- bruar 2024 stellte das Betreibungsamt Höfe fest, dass der Berufungsgegner den durch den Berufungsführer angemeldeten Drittanspruch bestritten habe, und es setzte dem Berufungsführer gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG eine 20-tägige Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage an (Vi-act. KB/1).

b) Der Berufungsführer erhob am 13. März 2024 Widerspruchsklage gegen den Berufungsgegner beim Einzelgericht Höfe und beantragte Folgendes (Vi-act. A/I):

1. Es sei die Pfändung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe sowie der diesbezügliche Arrest im Zusammenhang mit den Vermögenswer- ten des Klägers bei der G________(Bank I) (Kontonummer ww; IBAN Nr. zz; Kontoname F.________) aufzuheben und das Betrei- bungsamt Höfe anzuweisen, diese Vermögenswerte zu Gunsten des Klägers freizugeben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% MWST zu Lasten des Beklagten. Mit Klageantwort vom 22. April 2024 beantragte der Berufungsgegner, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass die Drittan-

Kantonsgericht Schwyz 3 sprache verwirkt sei, und subeventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. gesetzlicher MWST zulasten des Berufungsführers (Vi-act. A/II). Der Berufungsführer nahm am 17. Juni 2024 Stellung zum Nichteintretensan- trag des Berufungsgegners (Vi-act. D/4). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 auf die Klage nicht ein, aufer- legte die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 dem Berufungsführer und verpflich- tete diesen, dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu bezahlen.

c) Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Höfe erhob der Berufungsführer am 21. November 2024 fristgerecht Berufung beim Kantons- gericht Schwyz und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage im Sinne der Erwägungen einzu- treten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Berufungsgegners. Zudem stellte der Berufungsführer verschiedene prozessuale Anträge (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2024 trug der Berufungsgegner auf vollumfängliche Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, und auf Bestätigung des angefochtenen Nichteintretensentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. gesetzlicher MWST zulasten des Berufungsfüh- rers (KG-act. 9). Auf Gesuch des Berufungsführers hin wurde diesem mit Verfügung vom

20. Dezember 2024 verfahrensleitend eine zehntägige Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt. Der Berufungsführer reichte seine Stellungnahme fristgerecht am 6. Januar 2025 ein (KG-act. 12 und 13).

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2. Im Berufungsverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht prüft die Rechtsanwendung frei und ist nicht an die Begründung der vorinstanzlichen Gerichtsbehörde oder der Parteien gebunden (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 57 ZPO N 7).

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Berufungsführer habe die Anmeldung seines Drittanspruchs beim zuständigen Betreibungsamt zumindest grobfahr- lässig verzögert, weshalb diese als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ange- sehen werde und das Widerspruchsrecht des Berufungsführers mithin verwirkt sei. Es liege folglich keine wirksame Drittansprache seitens des Berufungsfüh- rers vor, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung, namentlich einem schutz- würdigen Interesse des Berufungsführers als Drittansprecher, fehle. Auf die Widerspruchsklage sei daher nicht einzutreten (KG-act. 1/A E. 3).

b) Der Berufungsführer rügte in seiner Berufung die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. So machte er im Wesentlichen geltend, es hätten bloss wenige Monate zwischen der sicheren Kenntnis des Berufungsführers vom Arrestbeschlag der schuldne- rischen Vermögenswerte und der Anmeldung des Drittanspruchs durch den Be- rufungsführer gelegen und nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten, mindes- tens ein knappes halbes Jahr. Zudem habe die Vorinstanz das laufende Straf- verfahren gegen den Schuldner in deren Sachverhaltsdarstellung und deren rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt. Eine Verzögerung des Arrestverfah- rens durch den Berufungsführer sei, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, gar nicht möglich. Das betreffende Konto sei durch die Untersuchungsbehörden gesperrt und beschlagnahmt worden. Diese strafrechtlichen Massnahmen wür- den das vollstreckungsrechtliche Verfahren ohnehin verunmöglichen. Es liege

Kantonsgericht Schwyz 5 somit keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung durch den Berufungsführer vor und die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten (KG-act. 1 Rn. 22 ff. und Rn. 28 ff.).

c) Der Berufungsgegner brachte in seiner Berufungsantwort im Wesentli- chen vor, die Berufung stütze sich auf neue Tatsachen und Beweismittel. So habe der Berufungsführer erstmals in der Berufungsschrift vorgebracht, dass aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Sperrung und Beschlagnahme des Kontos keine Verzögerung durch das Widerspruchsverfahren bewirkt werden könne. Weiter habe der Berufungsführer erstmals ausgeführt, erst im Spät- herbst 2023 Kenntnis vom Arrestbeschlag auf dem Konto erlangt zu haben. Es handle sich bei diesen Ausführungen um Noven, welche nicht rechtzeitig in den Prozess eingebracht worden und daher nicht zu berücksichtigen und aus dem Recht zu weisen seien (KG-act. 9 Rn. 4 ff.).

4. a) aa) Das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG dient der Klärung angeblicher Rechte Dritter an gepfändeten Vermögensobjekten und es ist analog auf den Vollzug des Arrests anwendbar (Art. 275 SchKG). Dieses setzt sich aus einem Vorverfahren administrativer Natur vor dem Betrei- bungsamt und einem allfälligen Widerspruchsprozess juristischer Natur vor dem Gericht zusammen, in dem über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden ist (BGE 144 III 198 E. 5.1.1 und 5.1.2 = Pra 108 Nr. 19; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, § 5 N 1167.) Im Vorverfahren melden Dritte, die ein besseres Recht an den gepfändeten Ver- mögensobjekten behaupten, ihre Ansprüche beim Betreibungsamt an. Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstands noch nicht verteilt ist (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Das Gesetz verlangt keine besondere Form für die Anmeldung des Drittanspruchs. Es auferlegt dem Dritten auch keine Frist für die Anmeldung des Anspruchs auf

Kantonsgericht Schwyz 6 den gepfändeten oder arrestierten Vermögenswerten. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung hat sie allerdings innerhalb einer den gegebenen Um- ständen angemessenen kurzen Frist zu erfolgen, wobei der Dritte sein Recht verwirkt, wenn er die Anmeldung arglistig hinauszögert oder wenn ihm diesbe- züglich eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (unter anderen: BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 = Pra 108 Nr. 19; BGE 120 III 123 E. 2a; 114 III 92 E. 1a = Pra 78 Nr. 41; BGE 109 III 18 E. 1 = Pra 72 Nr. 126). Eine rechtzeitige und somit gültige Anmeldung ist eine notwendige Voraussetzung, damit das Betreibungs- amt das Widerspruchsverfahren überhaupt eröffnen kann, wobei das Betrei- bungsamt über die Gültigkeit der Anmeldung zu befinden hat. Es kann mittels SchKG-Beschwerde dazu gezwungen werden (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 = Pra 108 Nr. 19; BGE 136 III 437, E. 4.2; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht, 9. A. 2013, § 24 N 30). bb) Zur betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist be- rechtigt, wer durch eine Verfügung oder Unterlassung des Betreibungsamtes in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist und deshalb ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat. Im Widerspruchsverfahren sind dies mithin der Schuldner, der Drittansprecher und der Gläubiger. Nicht durch Beschwerde angefochtene Verfügungen des Betrei- bungsamts werden rechtskräftig (Brunner/Reutter/Schönmann/Talbot, Kolloka- tions- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. A. 2019, S. 83 ff.; Vock/Meister- Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 188; a.a.O. Amonn/Walther, § 6 N 24). cc) Das Gericht hat im Widerspruchsprozess juristischer Natur lediglich über die materiell rechtlichen Verhältnisse, mithin über Bestand und Begründetheit der Drittansprachen, zu urteilen und keine Überprüfung des Vorverfahrens administrativer Natur vorzunehmen (a.a.O. Brunner/Reutter/Schönmann/ Talbot, S. 83 ff.; a.a.O. Vock/Meister-Müller, S. 188).

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b) Das Betreibungsamt Höfe eröffnete ein Widerspruchsverfahren und er- achtete die Anmeldung des Drittanspruchs des Berufungsführers mithin als rechtzeitig und somit gültig. In der Folge setzte es dem Berufungsführer mit Ver- fügung vom 22. Februar 2024 eine 20-tägige Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage an (Vi-act. B/1). Der Berufungsgegner unterliess es, diese (oder eine frühere anlässlich des Vorverfahrens ergangene) Verfügung auf- grund einer allfälligen Verwirkung des Widerspruchsrechts des Berufungsfüh- rers mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anzufechten, sondern rügte dies erst anlässlich des Widerspruchsprozesses vor der Vorinstanz. Die Verfügung vom 22. Februar 2024 des Betreibungsamts Höfe wurde nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. Für eine allfällige Nichtigkeit dieser Verfügung, die von Amtes wegen zu beachten wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten. Ebenso wenig äussern sich die Par- teien zur Frage der Nichtigkeit. Die Vorinstanz ist an die Prüfung der Gültigkeit der Anmeldung des Drittan- spruchs des Berufungsklägers durch das Betreibungsamt Höfe gebunden und eine diesbezügliche Neubeurteilung stand ihr nicht zu (siehe E. 4.a]aa] und E. 4.c] hiervor). Gemäss Vorverfahren des Betreibungsamts Höfe liegt eine gültige (und somit rechtzeitig erfolgte) Anmeldung des Drittanspruchs des Be- rufungsführers vor. Dieser verfügt folglich über ein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz auf die Widerspruchsklage einzutreten hat.

5. Zusammenfassend ist die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung der Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 8 Damit erübrigt sich die Beurteilung des prozessualen Antrags des Berufungs- führers im Berufungsverfahren auf Akteneinsicht in die gesamten Verfahrens- akten. Der Berufungsführer brachte als Begründung hierfür vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf vollständige Ak- teneinsicht, insbesondere in die Akten betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Berufungsgegners vor der Vorinstanz (Vi-act. D/1, D/3 und D/5), mit Verfügung vom 14. November 2024 abgewiesen habe (KG-act. 1 S. 2; Vi-act. D/7). Durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die also erfolgende Neubeurteilung ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben, zumal es dem Berufungsführer freisteht, ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht vor der Vorinstanz zu stellen. Die prozessualen Anträge des Berufungsführers, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, wurden bereits mit Verfügung vom

3. Dezember 2024 behandelt (KG-act. 8).

6. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskos- ten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Ver- teilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen und das Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 104 ZPO N 17).

b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 1’000.00 fest- zusetzen (§ 34 i.V.m. § 32 i.V.m. § 3 GebO).

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c) aa) Laut § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in § 8 und § 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 16’000.00 bewegt sich der Tarifrahmen für den Berufungsprozess zwischen Fr. 220.00 (20 % von Fr. 1’100.00) bis Fr. 1’980.00 (60 % von Fr. 3’300.00). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kosten- noten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemässem Ermessen festzu- setzen sind. In Anbetracht, dass der Berufungsführer eine dreizehnseitige Be- rufungsschrift (KG-act. 1) und eine sechsseitige Stellungnahme zur Berufungs- antwort (KG-act. 13) einreichte, der Berufungsgegner sich hingegen auf eine zehnseitige Beschwerdeantwort beschränkte, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um überaus komplexe Rechtsfragen handelt, die sich auf das erstrichterliche Nichteintreten beschränken, ist die Parteien- tschädigung für den Berufungsführer auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige des Berufungsgegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. bb) Über die Verteilung der Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens hat die Vorinstanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden;-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

1. Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

22. Oktober 2024 (ZEV 2024 15) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1’000.00 fest- gesetzt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Beru- fungsführers bezogen.

b) Die Höhe der Parteientschädigung des Berufungsführers für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenigen des Berufungsgegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neu- erlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz festzusetzen haben.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraus- setzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’000.00.

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4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 28. Januar 2025 amu